Corona: Ausweitung des Schutzes älterer und vorerkrankter Menschen
Ansbach, 07.04.2020 – Das Landratsamt Ansbach möchte die älteren und vorerkrankten Menschen, die durch die Lungenkrankheit Covid-19 besonders gefährdet sind, noch besser schützen. Daher wurde in Abstimmung mit dem für den Landkreis Ansbach zuständigen Versorgungsarzt, Dr. Hans-Erich Singer, entschieden, das Betretungsverbot für vollstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen zu verstärken. So dürfen die Einrichtungen vorübergehend nicht mehr von allen Hausärzten, sondern nur noch von einem vom Landratsamt Ansbach als untere Katastrophenschutzbehörde festgelegten Ärztekreis betreten werden.
Unberührt davon bleibt das Betretungs- und Behandlungsrecht des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, der notärztlichen Versorgung und von spezialisierten Fachärzten, die bei Bedarf vom zugewiesenen Hausarzt hinzugezogen werden können. Dies ist erforderlich, um auch in Notfällen oder bei besonderen Krankheitsbildern eine adäquate ärztliche Versorgung sicherstellen zu können. Selbstverständlich dürfen alle behandelnden Ärzte weiterhin telefonisch, elektronisch oder schriftlich Kontakt mit ihren Patienten haben und sie auf diesem Wege betreuen.
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Doch besonders für ältere und vorerkrankte Menschen kann die Lungenkrankheit Covid-19, die durch das Coronavirus verursacht wird, lebensgefährlich werden. So besteht in Pflege- und Behinderteneinrichtungen für die Bewohner ein höheres Risiko, durch das Coronavirus schwer zu erkranken.
Das Betretungsverbot verstärkt den besonders wichtigen Schutz dieser sehr gefährdeten Menschen. Da immer die gleichen Personen in Kontakt stehen, kann die Weiterverbreitung so gering wie möglich gehalten und die knappe Schutzausrüstung möglichst ressourcenschonend eingesetzt werden. Um Kontakte und die Anzahl möglicher Kontaktpersonen so gering wie möglich zu halten und die Verbreitung des Coronavirus gerade in diesen sensiblen Einrichtungen einzudämmen ist es erforderlich, dass nur ein begrenzter Kreis an Ärzten die Versorgung der Bewohner einer Einrichtung sicherstellt. Um dies zu gewährleisten, wurde nach Abwägung des Rechts auf freie Arztwahl und des hierdurch aktuell entstehenden Risikos entschieden, diese Maßnahme mit Geltung ab 8. April 2020 vorübergehend im Wege der Allgemeinverfügung zu erlassen.
Quelle: Landratsamt Ansbach
